Grundsatz / Aufgabe:

Der Vermittler bzw. die Vermittlerin hat primär die Aufgabe, die Parteien auszusöhnen, d.h. auf einen Vergleich oder eine Klageanerkennung hinzuwirken und die Parteien von unnützen oder offensichtlich aussichtslosen Klagen abzuhalten;
und sekundär bei Scheitern der Aussöhnung (§§ 87 ff. ZPO, 7 GO) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- einen Entscheid zu fällen bzw. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht sowie bei solchen bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.- den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.

Kontakt

Vermittleramt Gemeinde Schübelbach
Sieben-Eichenweg 15
8854 Siebnen

vermittleramt@schuebelbach.ch

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