Einbürgerung
Einbürgerung
Für erleichterte Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet administrativ. Es wird unterschieden zwischen erleichterter Einbürgerung von Ehepartnern und erleichterter Einbürgerung von Ausländern und Ausländerinnen der dritten Generation. Weitere Informationen sind beim Staatssekretariat für Migration (siehe Links unten) erhältlich.
Für eine ordentliche Einbürgerung müssen ausländische Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen und einen Aufenthalt in der Schweiz von insgesamt zehn Jahren nachweisen. An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (volle Anrechnung der Aufenthaltsdauer) sowie einer vorläufigen Aufnahme (die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet). Für die Frist von zehn Jahren wird die Zeit, während welcher die Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt angerechnet. Für die Einbürgerung in eine schwyzerische Gemeinde muss die Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zusätzlich ununterbrochen 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz haben.
Neben diesen Wohnsitzerfordernissen sowie einem Nachweis über die Deutschkenntnisse müssen Bürgerrechtsbewerber u.a. über einen tadellosen Leumund verfügen und geordnete finanzielle Verhältnisse vorweisen. Bitte entnehmen Sie die Details zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren unserem Merkblatt.
Selbsteinschätzung
Mit einer Selbsteinschätzung können Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen. Das Formular finden Sie unten angefügt unter Publikationen.
Wenn die Selbsteinschätzung für Sie positiv ausfällt, können Sie die Antragsformulare beim Sekretariat der Einbürgerungskommission persönlich abholen. Dazu vereinbaren Sie bitte vorgängig einen Termin für das Beratungsgespräch, Tel. 055 450 56 59 oder einbuergerung@schuebelbach.ch.
Links
- Eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0)
- Eidgenössische Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01)
- Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG, SRSZ 110.100)
- Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV, SRSZ 110.111)
- Erleichterte Einbürgerung - Ehegatten von Schweizer Staatsbürger/innen
- Erleichterte Einbürgerung – 3. Ausländergeneration
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gemeindekanzlei | 055 450 56 36 | kanzlei@schuebelbach.ch |