Benötigen Sie eine Bescheinigung, oder eine Auskunft? Nachfolgend finden Sie die notwendigen Informationen.

Adress- und Datensperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos beim Einwohneramt beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt. Wenn ei…

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos beim Einwohneramt beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).

Gestützt auf § 14 Abs. b des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG, SRSZ 140.410) werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern die  gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Hier finden Sie die Vorlage zur Beantragung einer Adress- und Datensperre.

Adressauskunft

Gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG, SRSZ 140.410) darf das Einwohneramt einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Person…

Gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG, SRSZ 140.410) darf das Einwohneramt einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen wie folgt Auskunft erteilen:

  • Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person

Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin und wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht weiter bekannt geben:

  • Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit
  • Datum und Ort des Zuzugs
  • Datum und Ort des Wegzugs

Systematisch geordnet dürfen Daten nur bekannt gegeben werden, wenn sich der Empfänger der Daten ausdrücklich dazu verpflichtet, sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Datensperre gemäss § 13 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutzbleibt bleibt vorbehalten.

Eine Adressanfrage ist schriftlich beim Einwohneramt zu stellen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Preis
CHF 10.- + Porto

Anlassbewilligung

Eine Anlassbewilligung benötigen Sie gestützt auf § 1 Abs. 1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) dann, wenn Sie …

Eine Anlassbewilligung benötigen Sie gestützt auf § 1 Abs. 1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) dann, wenn Sie an einer Veranstaltung Speisen und/oder Getränke verkaufen. Die Bewilligung wird einer bestimmten Person für einen bestimmten Anlass erteilt. Das Gesuch um Erteilung einer Anlassbewilligung können Sie online ausfüllen.

Für die Reservation von gemeindeeigenen Liegenschaften oder Raumreservationen können Sie sich direkt an den Bereich Liegenschaften wenden.

Links

Beglaubigungen

Unterschriftsbeglaubigung Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Die Beglaubigung sagt nichts über den Inhal…

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Die Beglaubigung sagt nichts über den Inhalt des unterzeichneten Dokumentes aus, ob beispielswese der Unterzeichnende mit dem Inhalt einverstanden ist oder nicht. Bitte beachten Sie, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, zwingend persönlich anwesend sein muss. Die Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument darf erst vor der Amtsperson geleistet werden. 

Die Gebühren betragen für die erste Unterschrift CHF 25.00. Die zweite Unterschrift auf das selbe Schriftstück kostet weitere CHF 10.00.

Beglaubigung von Kopien

Die Gemeindekanzlei beglaubigt die Echtheit von Kopien. Bitte bringen Sie hierzu das zu beglaubigende Aktenstück oder Dokument im Original mit. Kopien eines kopierten Dokumentes können nicht beglaubigt werden.

Die Gebühren betragen für die Beglaubigung pro Kopie CHF 10.00.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • ein amtliches Ausweispapier (Identitätskarte oder Pass)
  • das zu beglaubigende Aktenstück oder Dokument im Original

Apostillen und Überbeglaubigungen

Bitte beachten Sie, dass für Apostillen oder Überbeglaubigungen im Kanton Schwyz die Staatskanzlei zuständig ist.

Bestellung zivilstandsamtlicher Dokumente

Sie benötigen einen Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Register Infostar). Im unten angefügten Dokument erfahren Sie, wo Sie die gewünschten Dokumente bestellen könne…

Sie benötigen einen Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Register Infostar). Im unten angefügten Dokument erfahren Sie, wo Sie die gewünschten Dokumente bestellen können und bei welchem Ereignis welches Zivilstandsamt zuständig ist.

Heimatort

In der Schweiz entspricht der Heimatort oder Bürgerort derjenigen Gemeinde, in der ein Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin das Bürgerrecht erhalten hat. Er ist also weder mit dem Geburtsort noch mit dem Wohnort gleichzusetzen. Er wird auf allen Zivilstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heirats- oder Todesschein) und Ausweisen (Pass oder Identitätskarte) von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aufgeführt, dies im Unterschied zu anderen Ländern, die den Geburtsort aufführen.

In der Alten Eidgenossenschaft war der Heimatort der Ort, an dem die Vorfahren lebten, wo sie Rechte und Pflichten sowie ihr Bürgerrecht erworben hatten. Heutzutage ist der Heimatort praktisch nur noch für die Bestellung von zivilstandsamtlichen Dokumenten und für die Erbenermittlung relevant.

Welches Zivilstandsamt ist für meinen Heimatort zuständig?

Unter diesem Link können Sie anhand Ihres Heimatortes die Kontaktdaten Ihres Zivilstandsamt finden. 

Erbbescheinigung

Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Mona…

Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts March.

Gastgewerbe

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumli…

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderates. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen (siehe unten angefügt unter Publikationen) einzureichen.

Rauchverbot

Das "Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen" schreibt vor, dass in Gastgewerbebetrieben nicht geraucht werden darf. Restaurationsbetriebe haben aber die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Ebenso können Betriebe unter 80 m² Gesamtfläche als Raucherlokale geführt werden. Beides muss von der Gemeinde bewilligt werden. Die nötigen Dokumente finden Sie ebenfalls unten angefügt unter Publikationen.

Links

 

Handel mit alkoholischen Getränken

Gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wasser…

Gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern eine Bewilligung. Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt bei der Gemeindekanzlei einzureichen. 

Ebenso wird gestützt auf § 13 des Gastgewerbegesetzes für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern eine jährliche Abgabe erhoben. Die jährlich zu entrichtende Abgabe berechnet sich nach den jeweiligen Umsatzzahlen.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis dient als Bestätigung, dass keine umfassende Beistandschaft besteht. Im Kanton Schwyz wird das Dokument von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)…

Das Handlungsfähigkeitszeugnis dient als Bestätigung, dass keine umfassende Beistandschaft besteht. Im Kanton Schwyz wird das Dokument von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt.

Für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen ist es nicht nötig, persönlich bei der KESB vorzusprechen. Das Bestellformular für das Handlungsfähigkeitszeugnis finden Sie hier auf der Website des Kantons Schwyz. Das Bestellformular kann per E-Mail oder per Post eingereicht werden und das Handlungsfähgikeitszeugnis wird innert 1-2 Arbeitstagen nach Eingang des Bestellformulars per Post verschickt.

Heimatausweis

Wer sich periodisch zu Arbeits- oder Studienzwecken in einer anderen Gemeinde aufhält, hat sich dort mit einem Heimatausweis anzumelden. Das Stimmrecht und die Steuerpflicht werden jedoc…

Wer sich periodisch zu Arbeits- oder Studienzwecken in einer anderen Gemeinde aufhält, hat sich dort mit einem Heimatausweis anzumelden. Das Stimmrecht und die Steuerpflicht werden jedoch weiterhin am Hauptwohnsitz in Schübelbach ausgeübt. Den Heimatausweis übergeben wir dem Inhaber persönlich oder stellen diesen per Post zu.

Kosten:

  • für 1 Jahr        CHF 20.- + Porto
  • für 2 Jahre      CHF 30.- + Porto

Hinterlegung letztwillige Verfügung

Im Kanton Schwyz sind gemäss § 40 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) die Einwohnerämter die Hinterlegungsstelle für Testamente sowie Ehe- und/od…

Im Kanton Schwyz sind gemäss § 40 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) die Einwohnerämter die Hinterlegungsstelle für Testamente sowie Ehe- und/oder Erbverträge. Das Einwohneramt registriert die letztwillige Verfügung und hinterlegt dieses an einem sicheren Ort. Im Todesfall wird die letztwillige Verfügung dem Einzelrichter zur amtlichen Eröffnung weitergeleitet.

Bitte beachten Sie:

  • Die letztwillige Verfügung soll keine Bestattungswünsche oder Anleitungen im Todesfall enthalten, da die Eröffnung dieser Verfügung meist erst nach Monatsfrist erfolgt.
  • Für die Abgabe einer letztwilligen Verfügung ist am Schalter ein amtliches Ausweisdokument - wie ID oder Pass - vorzuweisen.
  • Bei verheirateten Personen sind zwingend beide Ehepartner am Schalter für eine Änderung oder Rückgabe erforderlich.
Preis
CHF 40.- (einmalig)

Lebensbescheinigung

Mit der Lebensbescheinigung wird bezeugt, dass eine Person am Leben ist. Vielfach wird die Lebensbescheinigung für einen Rentenbezug benötigt. Für den Erhalt dieser Bescheinigung ist …

Mit der Lebensbescheinigung wird bezeugt, dass eine Person am Leben ist. Vielfach wird die Lebensbescheinigung für einen Rentenbezug benötigt.

Für den Erhalt dieser Bescheinigung ist es deshalb unumgänglich, dass die betreffende Person persönlich beim Einwohneramt erscheint. Hierfür ist ein gültiger amtlicher Ausweis (Identitätskarte oder Pass) vorzuweisen.

Preis
CHF 10.- + Porto

Todesfall

Bei einem Todesfall unterstützen wir die Hinterbliebenen, treffen Vorbereitungen für die Kremation oder die Erdbestattung, veranlassen die Überführung des Verstorbenen und stehen den Ang…

Bei einem Todesfall unterstützen wir die Hinterbliebenen, treffen Vorbereitungen für die Kremation oder die Erdbestattung, veranlassen die Überführung des Verstorbenen und stehen den Angehörigen bei der Koordination mit den Kirchenbehörden sowie in weiteren Belangen bei.

Die Angehörigen des verstorbenen Einwohners bitten wir, sich möglichst bald beim Bestattungsamt der Gemeinde Schübelbach zu melden. Ist der Tod nicht im Spital oder einem Heim eingetreten, benötigen wir die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung.

An Wochenenden bzw. am Freitagnachmittag sowie an Feiertagen erreichen Sie Steiner Bestattung, Wollerau, unter der Pikettnummer: 079 693 15 51.

Verpflichtungserklärung / Besuchsaufenthalt

Zur Einreise in die Schweiz (auch zum Besuchsaufenthalt) benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges von der Schweiz anerkanntes Reisedokument und in bestimmten Fällen zudem ein…

Zur Einreise in die Schweiz (auch zum Besuchsaufenthalt) benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges von der Schweiz anerkanntes Reisedokument und in bestimmten Fällen zudem ein Visum.

Eine visumspflichtige Person, die als Tourist in die Schweiz einreisen möchte, stellt bei der Schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland einen Visumsantrag. Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

Hier gelangen Sie zu den Informationen rund um den Besuchsaufenthalt im Kanton Schwyz.

Wichtig

Mit der Unterschrift der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Garant / die Garantin, im Sinn einer unwiderruflichen Schuldanerkennung bis zu einem Betrag von CHF 30‘000.- sämtliche ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt des Ausländers entstehen.

Folgende Unterlagen sind beim Einwohneramt abzugeben:

  • Verpflichtungserklärung – vollständig ausgefüllt und (von beiden Ehegatten) unterzeichnet
  • Nachweis der Wohnverhältnisse:
    • bei Miete: Mietvertrag
    • bei Eigentum: Kaufvertrag + Beleg über die Höhe der Hypothek und der Zinsen
  • Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate aller arbeitenden Personen im selben Haushalt
  • wahrheitsgetreue Angaben über vorhandene Kredite und Schulden (Bestätigung vom Kreditgeber)

Der Nachweis über eine Reiseversicherung für den Gast (Heilungskostenversicherung) mit einer Deckungssumme von CHF 50'000.- ist dem Migrationsamt nach der Prüfung der Unterlagen vorzulegen.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen ab Einreichung der Verpflichtungserklärung.

Preis
CHF 20.-

Wohnsitzbestätigung

Die Wohnsitzbestätigung ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister. Sie bescheinigt Wohnsitz und Wohndauer. Eine Wohnsitzbestätigung ist beispielsweise erforderlich bei amtlichen Angelegen…

Die Wohnsitzbestätigung ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister. Sie bescheinigt Wohnsitz und Wohndauer. Eine Wohnsitzbestätigung ist beispielsweise erforderlich bei amtlichen Angelegenheiten, bei einem Antrag für ein Stipendium, der Einbürgerung oder auch für die Ausstellung/Änderung des Führerausweises.

Sie können die Wohnsitzbestätigung online oder telefonisch bestellen oder direkt am Schalter beziehen. Das Dokument stellen wir nur dem Inhaber persönlich zu.

Preis
CHF 10.- + Porto

Zugehörige Objekte