Erbschaftsamt Bezirk March
Erbschaftswesen ab 1. Januar 2013
Hinterlegung Testamente – Erbverträge – Eheverträge
Erfolgt ab 1. Januar 2013 beim Einwohneramt am Wohnsitz der verfügenden Person (§ 40 EG ZGB neu). Bei einem Wegzug werden die Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge der wegziehenden Person ausgehändigt oder nachgesendet.
Die Hinterlegung oder Nachsendung kostet CHF 40.- (unter § 16a Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege).
Zuständigkeit Erbschaftsamt March
Inventar für die kantonalen Steuern und Direkte Bundessteuern
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit letztem steuerrechtlichem Wohnsitz im Bezirk March nimmt das Erbschaftsamt March von Gesetzes wegen (§ 178 Abs. 1 StG bzw. Art. 154 Abs. 1 DBG) ein amtliches Inventar über die Vermögensbestände am Todestag auf. Die Erben bzw. Erbenvertreter werden vom Erbschaftsamt diesbezüglich kontaktiert.
Sicherungsmassregeln im Erbgang
Für Sicherungsmassregeln gem. Art. 551 ZGB wie amtliche Siegelung, Aufnahme Sicherungsinventar, Anordnung Erbschaftsverwaltung etc. ist das Erbschaftsamt March zuständig.
Telefonzeiten (persönliche Termine nur auf vorgängige telefonische Anmeldung)
08.00 Uhr – 11.45 Uhr
13.45 Uhr – 17.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr.
Zuständigkeit Einzelrichter Bezirksgericht March
Amtliche Eröffnung Testamente – Erbverträge – Eheverträge
Im Todesfall vorgefundene Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) und/oder Eheverträge der/s Verstorbenen müssen gem. Art. 556 ZGB zwingend ohne Verzögerung der Behörde eingeliefert werden, auch wenn sie als ungültig erachtet werden.
Original Verfügungen sind mit eingeschriebener Post dem Einzelrichter beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zur amtlichen Eröffnung einzureichen, nämlich an:
(Einschreiben) Bezirksgericht March, Einzelrichter, Postfach 48, 8853 Lachen
Der Einzelrichter erlässt nach Ermittlung der gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben eine „Testamentseröffnungsverfügung“. Er benachrichtigt allfällige Willensvollstrecker und stellt auf deren Antrag ein Willensvollstreckerzeugnis aus. Für die Erbenermittlung beauftragt er das Erbschaftsamt March.
Erbbescheinigung
Der Einzelrichter stellt auf Antrag der/eines Erben oder des Willensvollstreckers eine Erbbescheinigung aus. Für die Erbenermittlung beauftragt er das Erbschaftsamt March.
Kontakt
Erbschaftsamt Bezirk MarchBahnhofplatz 3
Postfach 245
8853 Lachen
Tel. 055 451 22 84
Fax 055 451 22 30
erbschaftsamt@bezirk-march.ch
Website
Zugehörige Objekte
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