Steuern
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Steuern.
Feuerwehrersatzabgabe
Die Finanzierung der Feuerwehraufgaben erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Steuergeldern. Die Ersatzabgabe wird gemäss §25 der Feuerschutzverordnung erhoben.
Abgabepflicht
Männer und Frauen bezahlen ab dem 1. Januar des vollendeten 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres die Feuerwehrersatzabgabe. Angehörige der Feuerwehr, des Seerettungsdienstes und des Sanitätsersteinsatzelementes sind von der Abgabe befreit.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
- den Feuerwehrdienst in der Gemeinde Schübelbach. Für die Befreiung von der Ersatzabgabe müssen jährlich mindestens fünf Übungen besucht werden;
- den Feuerwehrdienst in einer umliegenden Nachbargemeinde, sofern die Feuerwehrkommission zustimmt;
- die Entrichtung der Ersatzabgabe.
Kosten
Die Abgabe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen und wird mit der Steuerrechnung eingezogen.
Steuerbares Einkommen | jährlich Abgabe |
bis 9'999 | CHF 70.00 |
10'000 - 19'999 | CHF 110.00 |
20'000 - 39'999 | CHF 120.00 |
40'000 - 49'999 | CHF 130.00 |
über 50'000.00 | CHF 140.00 |
Personen, die der Quellensteuer unterliegen, bezahlen jährlich CHF 120.00 Feuerwehrersatzabgabe ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse.
Hundesteuern
Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle in der Schweiz gehaltenen Hunde mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert sein. Diese zentrale Datenbank wird durch Amicus betrieben.
Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von Tierärzten vorgenommen werden. Die Daten werden von den Tierärzten zwecks der Chip-Registrierung Amicus gemeldet.
Die Hunde müssen drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
Bezahlung der Hundesteuer
Alle Hundehalter/innen erhalten vom Gemeindekassieramt alljährlich im Verlaufe des Januars eine Rechnung für die Bezahlung der fälligen Hundesteuer. Als Grundlage für die Rechnungsstellung dient die zentrale AMICUS-Datenbank, in welcher alle in der Gemeinde Schübelbach gehaltenen Hunde bzw. deren Halter/innen registriert sind.
Rückerstattungen
Bei Todesfall, Weggabe oder Wegzug in einen anderen Kanton wird die bereits bezahlte Hundesteuer wie folgt zurückerstattet:
- bis zum 30.06. des Jahres die Hälfte
- ab 01.07. keine Rückerstattung
Versicherung
Mit der Bezahlung der Hundesteuer bestätigen die Hundehalter/innen, dass für den Hund die gesetzliche vorgeschriebene Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Kosten
Hundekategorie | jährliche Steuer |
Nutzhund | CHF 40.00 |
für einen anderen Hund | CHF 100.00 |
für jeden weiteren Hund pro Haushalt | CHF 200.00 |
Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss- und Blindenhunden, die ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können. Die Ausbildung ist mit einem anerkannten Ausweis nachzuweisen.
Änderung der nationalen Datenbank für Hunde AMICUS melden
Damit die Hundesteuer korrekt in Rechnung gestellt werden kann, muss der Hundehalter oder die Hundehalterin allfällige Änderungen oder Mutationen (Hundehalterwechsel, Adressänderungen, Anschaffung eines Hundes, Tod eines Hundes etc.) umgehend Amicus mitteilen.
E-Mail Kontakt: hundekontrollstelle@schuebelbach.ch
Links
Steuerbezug
Seit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung kann die Steuer erst nach Ablauf der Steuerperiode definitiv bestimmt werden, da erst dann auch die Bemessungsperiode abgeschlossen ist. In der Steuerperiode selber können damit nur vorläufige Steuerbeträge eingefordert werden. Die Gegenwartsbemessung ist dafür verantwortlich, dass für das laufende Jahr nur provisorische Steuerrechnungen möglich sind.
Primäre Grundlage für die provisorische Steuerrechnung bildet die letzte Steuererklärung bzw. die letzte Veranlagungsverfügung. Vorab in Fällen mit grossen Einkommensschwankungen kann ferner der voraussichtliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode als Grundlage herangezogen werden.
Nach Vornahme der Veranlagung werden die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer verrechnet. Jährlich wird per 1. Juni für das laufende Steuerjahr eine provisorische Rechnung zugestellt, die am 30. November zur Zahlung fällig wird.
Zahlungsart
Wir bitten Sie, für Teil- wie Gesamtzahlungen die beiliegenden orangen ESR-Einzahlungsscheine zu verwenden. Bei Banküberweisung wollen Sie bitte den beiliegenden ESR Ihrem Bankinstitut zur Verwendung zustellen. Dadurch ermöglichen Sie sowohl der Post wie uns eine automatische und rationelle Verarbeitung der Zahlungseingänge.
Zahlungsfristen
Steuerpflichtige haben Anspruch auf 0.75 % Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis zum 1. Juli vollständig bezahlen.
Ratenzahlungen:
- 1. Rate bis zum 31. Oktober
- 2. Rate bis zum 31. Dezember
- 3. Rate bis zum 28. Februar
Falls die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden, ist der gesamte Betrag bis 31. Dezember zu bezahlen. Der Verzugszins ist ab diesem Datum geschuldet.
Veränderte Einkommensverhältnisse
Steuerpflichtige, die bereits wissen, dass sich ihr Einkommen im laufenden Jahr stark verändert, können beim Steueramt schriftlich beantragen, dass ihnen eine höhere oder tiefere provisorische Steuerrechnung ausgestellt wird. Um allenfalls vom Skonto profitieren zu können, müsste diese Meldung bis spätestens 15. Juni bei uns eintreffen.
Verzugszins
Für verspätet geleistete Zahlungen ist gemäss § 23 der Steuerbezugsverordnung (SRSZ 172.212) ein Verzugszins ab Verfall der Steuerbeträge geschuldet.
Vergütungszins
Steuerbeträge, die auf Grund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind gemäss § 22 der Steuerbezugsverordnung (SRSZ 172.212) von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen.
Steuererklärung
Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember im Kanton Schwyz Wohnsitz hatten. Wer keinen Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, aber eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) im Kanton Schwyz besitzt (wirtschaftliche Zugehörigkeit), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist mit den erforderlichen Beilagen bis jeweils zum 31. März bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz einzureichen (vgl. Adresse auf der Titelseite der Steuererklärung bzw. Rücksendecouvert).
Fristerstreckung
Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind jeweils vor Ablauf der ordentlichen Abgabefrist zu stellen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Fristerstreckung "e-Frist".
Steuererklärungs-Software
eTax.SZ Web-Applikation
Natürliche Personen können die Steuererklärung ab der Steuerperiode 2020 vollständig online ausfüllen und mit den notwendigen Belegen sowie ohne Unterschrift digital an die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz einreichen.
eTax.SZ Desktop-Applikation
Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Falls Sie die Steuererklärung ausgedruckt einreichen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten:
- Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung.
- Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen eTax-Ausdruck und dem vom Steueramt zugestellten Original-Steuererklärungs-Hauptformular einzureichen. Dieses Hauptformular ermöglicht durch den aufgedruckten persönlichen Strichcode die elektronische Verarbeitung der Steuerformulare und dadurch eine raschere definitive Veranlagung.
- Die mit dem PC erstellte Steuererklärung sollte sauber und nicht skaliert (verkleinert) ausgedruckt werden. Mangelhaft ausgedruckte Steuererklärungen können zu Verzögerungen der Veranlagungsarbeiten führen.
Bitte beachten Sie:
- Es werden keine Originalbelege mehr retourniert (wo nötig, Kopien einreichen).
- Kleine Belege bitte fotokopieren (Belege, die kleiner als Format A5 sind, können nicht gescannt werden).
- Bitte verzichten sie gänzlich auf Bostitch, Klammern, Mäppchen etc.
- Geschäftsabschlüsse bitte nicht binden, sondern nur mit Büroklammern versehen.
- Die notwendigen Beilagen können sie einfach hinter das jeweilige Formular legen (z.B. Lohnausweis hinter Formular 4).
Steuertechnisches bei Wegzug ins Ausland
Eine steuerliche Abmeldung ins Ausland wird vorgenommen, wenn im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wird.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, endet die Steuerpflicht mit dem Datum der Ausreise und es besteht für das Jahr des Wegzugs nur eine unterjährige Steuerpflicht. Vor der Abmeldung müssen Sie noch eine Steuererklärung ausfüllen (ab dem 1. Januar des entsprechenden Jahres bis zum Datum der Ausreise) und dem Steueramt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben. Melden Sie sich bitte rechtzeitig, das heisst ca. zwei Monate vor dem Wegzug, sowohl Steueramt als auch beim Einwohneramt, um die Formalitäten zu klären.
Sämtliche Steuern inkl. direkte Bundessteuer und evtl. Kapitalabfindungssteuer werden bei einem Wegzug ins Ausland über das Gemeindesteueramt abgerechnet. Sie müssen den Gesamtbetrag vor Ihrer Abreise beglichen haben.
Bei einem längeren Auslandaufenthalt (z.B. Sprachaufenthalt, Weltreise) müssen Sie keine steuerliche Abmeldung ins Ausland machen. Teilen Sie dem Steueramt in diesen Fällen ebenfalls eine Zustelladresse mit, damit allfällige Steuerrechnungen trotzdem zugestellt werden können.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 055 450 56 66 | steueramt@schuebelbach.ch |