Luftreinhaltung
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist verboten, weil es eine erhebliche Belastung durch Feinstaub und weitere Schadstoffe erzeugt. Verstösse werden geahndet und Ausnahmen sind durch das Amt für Landwirtschaft oder durch den zuständigen Revierförster bewilligen zu lassen.
Ein grösseres, qualmendes Astfeuer produziert in sechs Stunden etwa gleich viel Russ und Rauchpartikel wie 250 Autobusse während eines ganzen Tages. Das Verbrennen von Abfällen in privaten Feuerungsanlagen (Chéminée) ist strafbar. Im Übertretungsfall kann der Verursacher mit einer Busse bestraft werden.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Umwelt | 055 450 56 16 | umweltschutz@schuebelbach.ch |
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