Steuertechnisches bei Wegzug ins Ausland
Eine steuerliche Abmeldung ins Ausland wird vorgenommen, wenn im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wird.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, endet die Steuerpflicht mit dem Datum der Ausreise und es besteht für das Jahr des Wegzugs nur eine unterjährige Steuerpflicht. Vor der Abmeldung müssen Sie noch eine Steuererklärung ausfüllen (ab dem 1. Januar des entsprechenden Jahres bis zum Datum der Ausreise) und dem Steueramt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben. Melden Sie sich bitte rechtzeitig, das heisst ca. zwei Monate vor dem Wegzug, sowohl Steueramt als auch beim Einwohneramt, um die Formalitäten zu klären.
Sämtliche Steuern inkl. direkte Bundessteuer und evtl. Kapitalabfindungssteuer werden bei einem Wegzug ins Ausland über das Gemeindesteueramt abgerechnet. Sie müssen den Gesamtbetrag vor Ihrer Abreise beglichen haben.
Bei einem längeren Auslandaufenthalt (z.B. Sprachaufenthalt, Weltreise) müssen Sie keine steuerliche Abmeldung ins Ausland machen. Teilen Sie dem Steueramt in diesen Fällen ebenfalls eine Zustelladresse mit, damit allfällige Steuerrechnungen trotzdem zugestellt werden können.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 055 450 56 66 | steueramt@schuebelbach.ch |