Feuerwehrersatzabgabe
Die Finanzierung der Feuerwehraufgaben erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Steuergeldern. Die Ersatzabgabe wird gemäss §25 der Feuerschutzverordnung erhoben.
Abgabepflicht
Männer und Frauen bezahlen ab dem 1. Januar des vollendeten 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres die Feuerwehrersatzabgabe. Angehörige der Feuerwehr, des Seerettungsdienstes und des Sanitätsersteinsatzelementes sind von der Abgabe befreit.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
- den Feuerwehrdienst in der Gemeinde Schübelbach. Für die Befreiung von der Ersatzabgabe müssen jährlich mindestens fünf Übungen besucht werden;
- den Feuerwehrdienst in einer umliegenden Nachbargemeinde, sofern die Feuerwehrkommission zustimmt;
- die Entrichtung der Ersatzabgabe.
Kosten
Die Abgabe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen und wird mit der Steuerrechnung eingezogen.
Steuerbares Einkommen | jährlich Abgabe |
bis 9'999 | CHF 70.00 |
10'000 - 19'999 | CHF 110.00 |
20'000 - 39'999 | CHF 120.00 |
40'000 - 49'999 | CHF 130.00 |
über 50'000.00 | CHF 140.00 |
Personen, die der Quellensteuer unterliegen, bezahlen jährlich CHF 120.00 Feuerwehrersatzabgabe ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 055 450 56 66 | steueramt@schuebelbach.ch |
Name | Download |
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