Hinterlegung letztwillige Verfügung
Im Kanton Schwyz sind gemäss § 40 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100) die Einwohnerämter die Hinterlegungsstelle für Testamente sowie Ehe- und/oder Erbverträge. Das Einwohneramt registriert die letztwillige Verfügung und hinterlegt dieses an einem sicheren Ort. Im Todesfall wird die letztwillige Verfügung dem Einzelrichter zur amtlichen Eröffnung weitergeleitet.
Bitte beachten Sie:
- Die letztwillige Verfügung soll keine Bestattungswünsche oder Anleitungen im Todesfall enthalten, da die Eröffnung dieser Verfügung meist erst nach Monatsfrist erfolgt.
- Für die Abgabe einer letztwilligen Verfügung ist am Schalter ein amtliches Ausweisdokument - wie ID oder Pass - vorzuweisen.
- Bei verheirateten Personen sind zwingend beide Ehepartner am Schalter für eine Änderung oder Rückgabe erforderlich.
Preis
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohneramt | 055 450 56 56 | einwohneramt@schuebelbach.ch |