Gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG, SRSZ 140.410) darf das Einwohneramt einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen wie folgt Auskunft erteilen:

  • Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person

Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin und wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht weiter bekannt geben:

  • Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit
  • Datum und Ort des Zuzugs
  • Datum und Ort des Wegzugs

Systematisch geordnet dürfen Daten nur bekannt gegeben werden, wenn sich der Empfänger der Daten ausdrücklich dazu verpflichtet, sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Datensperre gemäss § 13 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutzbleibt bleibt vorbehalten.

Eine Adressanfrage ist schriftlich beim Einwohneramt zu stellen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Preis

CHF 10.- + Porto

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