Handel mit alkoholischen Getränken

Gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern eine Bewilligung. Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt bei der Gemeindekanzlei einzureichen. 

Ebenso wird gestützt auf § 13 des Gastgewerbegesetzes für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern eine jährliche Abgabe erhoben. Die jährlich zu entrichtende Abgabe berechnet sich nach den jeweiligen Umsatzzahlen.

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